Satzung

 

Des Kleintier –Zucht –Verein Nördlingen e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen Kleintier - Zucht - Verein Nördlingen e.V.- kurz „ KlZV Nördlingen e.V." und hat seinen Sitz in Nördlingen .Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.

§ 2 Parteipolitische Orientierung

Der KlZV Nördlingen ist unpolitisch . Er lehnt jegliche parteipolitische Betätigung ab .

§ 3 Zweck und Aufgabenbereich

 

Der Verein ist selbstlos tätig ,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ,sondern ausschließlich und unmittelbar zuchtsportliche , gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" ,wie Förderung und Verbreitung der Kleintierzucht ,als Freizeitbeschäftigung und zur Arterhaltung der Rassen ,sowie Erziehung der Jugend ,zur Liebe , Pflege und Achtung von Natur und Kreatur .

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder können ,bei besonderen Tätigkeiten für den Verein erbrachter Aufwand,

anteilmäßig entschädigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede Person über einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung . Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den oben genannten Verein . Bei Minderjährigen muß ein Erziehungsberechtigter zusätzlich unterschreiben .

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod .

Der Austritt ist dem 1. oder 2.Vorsitzendem gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig .

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

-wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

- aus wichtigen Gründen

- vorsätzliche , betrügerische Manipulation zum Nachteil des Vereins bzw. der Gesamtheit der Mitglieder insbesondere bei Schauen ,wobei die Beweislast beim Geschädigten liegt .

-wegen mindestens zwei trotz Mahnung nicht bezahlten Jahresbeiträgen.

Über den Ausschluß entscheidet die Versammlung nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung.

Der Ausschluß wird dem Ausgeschlossenem mittels eines eingeschriebenem Briefes mitgeteilt . Gegen den Ausschluß kann Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf Vermögen des Vereins.

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr .

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand gemäß §26 BGB

- die Vorstandschaft

- der erweiterte Ausschuß

- die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstandschaft

 

 

Die Vorstandschaft besteht aus :

dem ersten Vorsitzendem

dem zweiten Vorsitzendem

dem Kassierer

dem Schriftführer

Die Vorstandschaft faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden , bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende . Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich .

Im Innenverhältnis wird bestimmt :

Daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden bzw. in dessen Auftrag handelt.

Die Vorstandschaft hat bei Ausgaben bis zu einem Betrag von DM 200.- das alleinige Entscheidungsrecht, bei Mehrausgaben ist ein Versammlungsbeschluß nötig.

Dem Kassierer obliegt das gesamte Kassenwesen .Er kassiert die Beiträge der Mitglieder und begleicht die Ausgaben des Vereins. Die vereinnahmten Gelder sind unverzüglich auf ein Bankkonto anzulegen. Kasse und Kassenbücher sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.

Zwei Kassenrevisoren , die von der Mitgliederversammlung gewählt werden prüfen am Schluß des Geschäftsjahres den Kassenbestand und die Beläge.

Darüber erstatten die Revisoren bei der Jahreshauptversammlung ihren Bericht. Bei Mängel haftet der Kassierer mit seinem Vermögen.

Haben die Revisoren Zweifel an der Ordnungsgemäßen Kassenführung oder lehnen sie eine Entlastung des Kassierers ab, so haben sie dies bei Meidung einer Haftung , schriftlich darzustellen und zu begründen und dem 1. Vorsitzendem des Vereins in schriftlicher Form vorzulegen.

Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr, soweit dieser nicht vom 1. Vorsitzendem geführt wird .Er fertigt die Niederschriften der Versammlungen , die Vorstandssitzungen und sonstige Zusammenkünfte an. In den Niederschriften sind alle Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen festzuhalten. Sie sind vom 1. Vorsitzendem und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Ausschuß

 

 

Den Vereinsausschuß bildet

die Vorstandschaft

der Zuchtwart

die Frauengruppenleiterin

der Jugendleiter

der Ziegengruppenleiter

der Geflügelgruppenleiter

der Käfigwart

 

§ 9 Abteilungen

 

Der Verein gliedert sich in einzelne Abteilungen :

Für die im Verein betriebene Zuchtarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß der Jahreshauptversammlung gegründet.

A, Frauengruppe B; Jugendgruppe C; Ziegengruppe D; Geflügelzucht E ; Kaninchenzucht

Gruppenleiter werden von der Gruppenversammlung gewählt . Ausnahme des Jugendleiters der von der Hauptversammlung gewählt wird.

Für die Einberufung der Gruppenversammlungen gelten die Einberufungsvorschriften des § 6 der Satzung entsprechend . Der Gruppenleiter ist gegenüber der Vorstandschaft des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zu Berichterstattung verpflichtet .

Die Gruppen sind im Bedarfsfalle berechtigt , zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen eigenen Gruppenbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorigen Zustimmung des Vereinsausschusses .

Im inneren Verhältnis gilt :

Die Gruppen können ausschließlich und allein durch ihren Leiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens DM 100.- im Einzelfall eingehen.; höhere Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins .

 

§ 10 Jahreshauptversammlung

 

 

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Sie wird unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen, „schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Rieser Nachrichten". Für die Einhaltung der Frist ist es ausreichend , wenn die Einladung rechtzeitig an die letzte dem Verein bekannte Anschrift abgesandt wird.

Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden , wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Jahreshauptversammlung hingewiesen wurde.

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen .

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig .

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt . Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt .

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden .

Geheime Abstimmung erfolgt nur wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt .

Anträge sind vor Versammlungsbeginn schriftlich der Vorstandschaft vorzulegen .

 

§ 11 Wahlen

 

Die Vorstandschaft sowie der Ausschuß werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt . Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist . Wiederwahl ist zulässig .

 

 

 

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag , dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird .

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden . Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins „ stehen.

Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Die Abstimmung ist Namentlich vorzunehmen .

Im Falle der Auflösung bestellt die Versammlung Liquidatoren .

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft ,für die Verwendung Deutscher Rassekaninchenzucht .

§ 14 Schlußbestimmungen

 

Die Satzung wurde am 20.02.1999 in Nördlingen durch die Jahreshauptversammlung beschlossen und errichtet.

 

 

 

1.Vorsitzender             2.Vorsitzender                 Kassierer                          Schriftführer

Josef Ernst                 Fritz Riefle                     Andrea Schröppel             Jutta Schwenkreis

 

 

 

Zuchtwart                 Frauengruppenleiterin         Käfigwart                         Beisitzer

Erwin Schwenkreis     Elisabeth Ernst                 Werner Schröppel             Renate Riefle